Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

GVIDVDV 2025

§ 29 Praxisstudien

(1) Die Praxisstudien sind Praxisaufenthalte bei den Ausbildungsbehörden.

(2) Die Praxisstudien liegen in der Verantwortung des Fachbereichs Finanzen. Ihre Durchführung obliegt den Ausbildungsbehörden.

§ 28 § 30